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Verbundene LebenVerbundene Lebensversicherung für Paare.

Teil von Risikolebensversicherung

Für Paare ist die Über-Kreuz-Konstruktion zweier RLV-Policen meist die steuer- und erbrechtlich klügere Lösung — vor allem in der Hochpreis-Region Stuttgart. Tarif-Vergleich aus mehreren Versicherungsgesellschaften statt Beschränkung auf einen Anbieter.

D-G6Q0-5JGKL-48Vermittlerregister§34d Abs. 1 GewO· IHK Region Stuttgartseit 15.02.2020· ~600 Mandanten
EA

Ebubekir Asci

Versicherungsvermittler §34d Abs. 1 GewO · IHK-Sachkundenachweis · Mehrere Gesellschaften

Über-Kreuz

Pattern statt 2 Einzelpolicen

Versicherungsnehmer = Bezugsberechtigter

500.000 €

Schenkungsteuer-Freibetrag Ehegatte

§16 ErbStG · alle 10 Jahre

−10–15 %

Beitrags-Vorteil vs 2 Einzelpolicen

Marktbreite · ein Vertrag · zwei Risiken

Das Wichtigste in Kürze

Eine verbundene Risiko-LV in der Über-Kreuz-Variante optimiert für Paare die Schenkungssteuer-Lage nach § 13 und § 16 ErbStG — die Leistung fließt am Nachlass vorbei direkt an den überlebenden Partner als eigenen Versicherungsnehmer. Besonders relevant für unverheiratete Paare in Stuttgart mit Freibetrag von nur 20.000 Euro nach Steuerklasse III. Tarif-Auswahl aus mehreren Gesellschaften für Privat und Gewerbe.

Verbunden im engeren Sinn — und Über-Kreuz als Praxis-Modell

Der Begriff „verbundene Lebensversicherung“ beschreibt formal eine einzige Police mit zwei versicherten Personen — beim ersten Todesfall wird die Versicherungssumme ausgezahlt, der Vertrag erlischt. Diese Variante hat in der Praxis Nachteile: kein Schutz für den zweiten Partner danach, Anpassungen bei Trennung problematisch, Verteilung des Leistungs-Bezugs intransparent.

In der Beratungs-Praxis empfohlen wird stattdessen die Über-Kreuz- Konstruktion: zwei separate RLV-Polizen, jeweils mit dem anderen Partner als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem. Beide Verträge laufen getrennt voneinander, die Leistung fließt direkt an den überlebenden Partner — nicht in den Nachlass.

Die Schenkungssteuer-Logik nach ErbStG

Freibeträge nach § 16 ErbStG

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro auf Schenkungen und Erbschaften. Nicht verheiratete Paare fallen in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro — eine RLV-Summe von 200.000 Euro würde aus einem klassischen Vertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit über 30 Prozent Steuern auslösen. Über-Kreuz-Polizen umgehen diese Logik systematisch, weil keine Vermögens-Übertragung im Sinne des ErbStG stattfindet.

Stuttgart-Kontext: Immobilien-Hochpreisregion

In Stuttgart kommen Familien-Vermögen aus Eigenheim, Altersvorsorge und Lebensversicherung schnell über die Freibeträge. Ein gemeinsames Wohneigentum mit 600.000 Euro Wert plus eine RLV-Summe von 300.000 Euro auf jeden Partner würde im klassischen Single-Police- Modell die Hinterbliebenen erheblich steuerlich belasten — die Über-Kreuz-Variante reduziert das auf den Nachlass-Teil ohne RLV- Komponente.

Beitragszahlung als Voraussetzung

Damit die Steuer-Logik trägt, müssen die Beiträge jeder Police auch aus dem Vermögen des jeweiligen Versicherungsnehmers gezahlt werden — Beitragsabbuchungen vom Konto des anderen Partners würden vom Finanzamt als Schenkung gewertet. Bei gemeinsamen Konten lohnt die Klärung mit Steuerberater oder Notar vor Vertragsschluss.

Verbundene RLV im Zusammenspiel mit anderen Bausteinen

Die Über-Kreuz-Variante ist sinnvoll bei klarem Versorgungs-Bedarf beider Partner — eine ergänzende Pillar-Logik findet sich auf Altersvorsorge (Vorsorge-Komponente getrennt halten) und auf der Pillar-Seite Risiko-Lebensversicherung. Wer zusätzlich eine Hypothek abzudecken hat, vergleicht den Spoke RLV als Restschuld-Absicherung. Die Beratungs-Logik dahinter erläutert Ebubekir Asci im Erstgespräch.

Häufige Fragen verbundene RLV

Was bedeutet ‚verbundene Risiko-Lebensversicherung' genau?

Im engeren Sinn ist eine verbundene RLV eine einzige Police mit zwei versicherten Personen — beim ersten Todesfall wird die Versicherungssumme ausgezahlt, danach erlischt der Vertrag. In der Beratungs-Praxis empfohlen wird hingegen meist die Über-Kreuz-Konstruktion mit zwei separaten Policen: Partner A versichert das Leben von Partner B, Partner B versichert das Leben von Partner A. Beide Varianten zielen auf den Familien-Versorgungs-Schutz, unterscheiden sich aber deutlich in der schenkungssteuerlichen Behandlung und in der Flexibilität bei Lebens-Veränderungen.

Wie funktioniert eine Über-Kreuz-Police?

Bei der Über-Kreuz-Konstruktion schließt jeder Partner eine eigene Police ab, die das Leben des anderen Partners versichert — Partner A ist Versicherungsnehmer der Police auf Partner B (und Begünstigter), Partner B umgekehrt für die Police auf Partner A. Im Todesfall zahlt der Versicherer die Summe direkt an den überlebenden Partner als Versicherungsnehmer — nicht in den Nachlass. Dadurch entfällt die Erbschaftssteuer-Pflicht auf die Versicherungs-Leistung, denn der Empfänger erbt nicht, sondern erhält eine eigene Versicherungs-Leistung aus seinem eigenen Vertrag.

Warum nicht einfach zwei separate Single-RLVs?

Bei klassischen Single-Policen ist der Versicherte gleichzeitig Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der Partner ist Bezugsberechtigter. Im Todesfall fließt die Summe in den Nachlass und unterliegt der Erbschaftssteuer nach § 1 ErbStG (Ehegatten-Freibetrag 500.000 Euro nach § 16 ErbStG). Sobald die Versicherungssumme oder das Nachlass-Volumen den Freibetrag übersteigt, fallen Steuern an. Über-Kreuz-Polizen umgehen das, weil keine Vermögens-Übertragung im Sinne des ErbStG stattfindet — der überlebende Partner war von Anfang an Versicherungsnehmer der eigenen Police.

Was ändert sich durch § 13 ErbStG für verbundene Polizen?

§ 13 ErbStG enthält die Liste der steuerfreien Zuwendungen, § 16 ErbStG die Freibeträge — für Ehegatten 500.000 Euro, eingetragene Lebenspartner gleichgestellt. Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällt erst auf den Betrag oberhalb dieser Schwelle an. In der Stuttgarter Hochpreis-Immobilien-Region kommen Familien-Vermögen plus RLV-Summe häufig über den Freibetrag — eine Über-Kreuz-Konstruktion hält die Versicherungs-Leistung außerhalb der erbrechtlichen Berechnung. Bei unverheirateten Paaren mit Freibetrag von nur 20.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ist die Optimierung besonders relevant.

Was passiert mit der verbundenen Police im Scheidungsfall?

Bei einer Über-Kreuz-Konstruktion behält jeder Partner formal die Police, die er selbst als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat — der Versicherte (Ex-Partner) ist nach Scheidung in der Regel kein passender Bezug mehr. Praktisch wird die Police häufig gekündigt, geändert (anderer Versicherter, was meist nicht geht) oder bestehen gelassen, wenn weiterhin Versorgungs-Verpflichtungen aus Unterhalt oder gemeinsamen Kindern bestehen. Bei einer einzigen Police mit zwei versicherten Personen muss die Trennung individuell mit dem Versicherer verhandelt werden — eine der Schwächen dieser Variante.

Eignet sich die verbundene Risiko-LV auch für unverheiratete Paare?

Gerade bei unverheirateten Paaren ist die Über-Kreuz-Konstruktion besonders wertvoll, weil der erbrechtliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG nur 20.000 Euro beträgt — eine Versicherungs-Leistung von 200.000 Euro aus einer Single-Police würde ohne Optimierung mit 30 Prozent Schenkungssteuer belastet (Steuerklasse III). Die Über-Kreuz-Variante umgeht das, weil der überlebende Partner Versicherungsnehmer seiner eigenen Police war. Voraussetzung: beide Partner zahlen die Beiträge auch tatsächlich aus eigenem Vermögen — eine Beitrags-Zahlung durch den jeweils anderen würde sonst als Schenkung gewertet.

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Ebubekir Asci · §34d Abs. 1 GewO · Vermittlerregister D-G6Q0-5JGKL-48 · IHK Region Stuttgart